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Allgemeine Geschäftsbedingungen von movelo (gültig ab 28. August 2024)

Inhaltsübersicht

Teil A. Allgemeine Bestimmungen

Teil B. Allgemeine Bestimmungen für movelo ALL-IN Mietverträge

Teil C. Allgemeine Bestimmungen für Servicevereinbarungen Fleetbike

Teil D. Zusätzliche Bestimmungen movelo-Share

Glossar

 

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von movelo verwendeten Begriffe haben die folgenden Bedeutungen:

Abholadresse: Die Abholadresse ist die Lieferadresse des Kunden an der, die vereinbarten Mietobjekte abgeholt werden .
Beginn der Vertragslaufzeit: Die Vertragslaufzeit, sowie die Abrechnung der monatlichen Entgelte beginnt mit dem vom Kunden und movelo vereinbarten Datum (geplanter Beginn der Vertragslaufzeit).
Mietbikes: Mietbikes sind einspurige eBikes, die von movelo an den Kunden zur Nutzung durch den Kunden gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vermietet (ALL-IN Mietvertrag) werden.
Fleetbikes: Fleetbikes sind Biobikes und eBikes (im Eigentum des Kunden oder einer Leasingbank), die zur Nutzung durch den Kunden gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebucht werden (Servicevereinbarung Fleetbike).
Geschäftsadresse: Die Geschäftsadresse ist die Vertragsanschrift und die Rechnungsanschrift des Kunden.
Kunde: Kunde ist jede natürliche oder juristische Person, mit der movelo einen movelo ALL-IN Mietvertrag und / oder eine Servicevereinbarung Fleetbike abschließt.
Leasingjahr: Als Leasingjahr wird ein jährlicher Zeitraum (12 Monate) ab Vertragsstart des Leasingvertrages bezeichnet. Nach Ablauf der 12 Monate beginnt ein neues Leasingjahr.
Lieferadresse: Die Lieferadresse ist die Adresse des Kunden an die, die vereinbarten Objekte geliefert werden.
Liefertermin: Das zwischen dem Kunden und movelo bei Abschluss des movelo ALL-IN Mietvertrages oder der Servicevereinbarung Fleetbike vereinbarte Datum, an dem die vereinbarten Objekte an den Kunden übergeben werden.
Mietobjekte: Mietobjekte sind von movelo an den Kunden vermietete Mietbikes und Park & Charge Objekte.
movelo: movelo GmbH, Getreidegasse 9, 83435 Bad Reichenhall, Deutschland
movelo ALL-IN Mietvertrag: Jeder zwischen movelo und einem Kunden abgeschlossene movelo ALL-IN Mietvertrag, jede Änderung oder Ergänzung desselben, sowie alle (Rechts-)Handlungen zur Vorbereitung und Durchführung dieses movelo ALL-IN Mietvertrags.
movelo Customer -Cloud: Digitales Kundenportal, in der der Kunde seine Verträge, Rechnungen und Supportanfragen einsehen kann.
movelo Fullservice: Der movelo Fullservice für Mietobjekte beinhaltet folgende Dienstleistungen:
Logistik, Inspektionen und Reparaturen beim Kunden, Vollkaskoversicherung, Support
movelo-App: Anwendung, die es den Nutzern ermöglicht, Mietbikes oder Fleetbikes zu mieten und zu reservieren.
movelo-Fleetsoftware: Die movelo-Fleetsoftware ist eine kundenspezifische Software als ergänzendes Verwaltungstool der movelo App.
movelo-Key: Die movelo-Lösung für Mietbikes oder Fleetbikes mit Schlüssel, ohne movelo App und -Fleetsoftware bzw. digitales Sharing-System.
movelo-Share: Eine stationsbasierte Mobilitätslösung bestehend aus Mietbikes oder Fleetbikes, sowie der movelo-App und der movelo-Fleetsoftware bzw. Teile davon.
Nutzer: Nutzer ist jede natürliche Person, die Mietbikes oder Fleetbikes mit der movelo-App benutzt.
Operator: Operator ist die natürliche oder juristische Person, die Vertragspartner des Nutzers ist, sowie die movelo Fleetsoftware verwaltet.
Park & Charge: Park & Charge sind Lade- und/oder Parkstationen, die von movelo an den Kunden vermietet werden (ALL-IN Mietvertrag).
Servicevereinbarung Fleetbike: Jede zwischen movelo und einem Kunden abgeschlossene Servicevereinbarung Fleetbike (SVF), jede Änderung oder Ergänzung desselben, sowie alle (Rechts-)Handlungen zur Vorbereitung und Durchführung dieser SVF.

TEIL A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1 Anwendbarkeit

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für movelo ALL-IN Mietverträge und Servicevereinbarungen Fleetbike (SVF), die zwischen movelo und einem Kunden geschlossen wurden.

1.2 Vereinbarungen zwischen movelo und einem Kunden, die davon abweichen oder diese ergänzen, sind nur dann gültig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich zwischen movelo und dem Kunden vereinbart wurden.

1.3 Sollten einzelne Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses gilt auch für die Änderung der Bestimmung des vorstehenden Satzes.

2 Rechnungsstellung

2.1 movelo sendet die Rechnungen an die vom Kunden angegebene E-Mailadresse (Rechnungskontakt). Zusätzlich stellt movelo die Rechnungen zum Download kostenlos zur Verfügung.

2.2 Die vertraglich vereinbarten monatlichen Entgelte stellt movelo zu Monatsbeginn in Rechnung. Bei Start zum 15. eines Monats erfolgt die Berechnung des ersten und letzten monatlichen Entgeltes zu 50%.

2.3 Als Zahlungsart wird im Regelfall Bankeinzug vereinbart. Dazu erteilt der Kunde movelo ein SEPA-Lastschrift Mandat. In Sonderfällen kann die Zahlung per Rechnung vereinbart werden.

3 Serviceleistungen
Der Kunde unterstützt movelo bei der Durchführung der vereinbarten Serviceleistungen und nennt einen Ansprechpartner. Erfolgen die Arbeiten beim Kunden vor Ort, sorgt der Kunde für einen sicheren Zugang und stellt bei Bedarf einen entsprechenden Raum zur Verfügung.

4 Änderung von Kundendaten
Änderungen der Daten des Kunden, wie z.B. seiner Geschäftsadresse, muss der Kunde unverzüglich und schriftlich an movelo mitteilen.

5 Übertragung von Rechten und Pflichten
Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von movelo übertragen oder verpfänden. Die Verweigerung der Zustimmung berechtigt den Kunden nicht zur Kündigung.

6 Haftung von movelo
Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften movelo und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Durchschnittsschäden und vertragstypischen Schäden.
Unberührt bleibt eine Haftung bei gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen, insb. Produkthaftungsgesetz.
Unberührt bleibt eine Haftung bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder Vorhandensein eines Leistungserfolges oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB.
Unberührt bleibt eine Haftung bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten und Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
movelo haftet nicht für Schäden, die dem Kunden dadurch entstehen können, dass eines oder mehrere der gemieteten Mietbikes, Fleetbikes oder Park & Charge nicht zur Verfügung stehen, es sei denn, movelo handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig. Insbesondere haftet movelo nicht für etwaig entstehende Ertragsausfälle.
Die Kerntätigkeit von movelo besteht nicht in der Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Daher haftet movelo und seine Erfüllungsgehilfen nicht für fahrlässig verursachte materielle oder immaterielle Schäden (mit Ausnahme der Verarbeitung von Daten nach Art 8 und 9 DSVGO), die bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Kunden beim Kunden oder bei der Verarbeitung von Kunden zur Verfügung gestellter personenbezogenen Daten Dritter bei Dritten entstehen. Der Kunde stellt diesbezüglich movelo daher auch von allen Ansprüchen, Verfahren oder Klagen frei, die von einer zuständigen Behörde und/oder einer Einzelperson gegen movelo erhoben werden, und hält diese schadlos.

7 Datenschutz, Schweigepflicht
Der Kunde verpflichtet sich, über den Inhalt dieses Vertrages während der Laufzeit dieses Vertrages und auch nach dessen Beendigung Stillschweigen zu bewahren. movelo verpflichtet sich, sämtliche anwendbare und einschlägige Gesetze und Verordnungen zum Schutze personenbezogener Daten des Kunden einzuhalten.
movelo ist berechtigt den Kunden als Referenzunternehmen zu nennen.
Die Parteien sind sich einig, dass der Zusatz zur Datenverarbeitung bei Abschluss von movelo-Share einen integralen Bestandteil des Vertrags bildet (siehe movelo ALL-IN Mietvertrag / SVF Anlage 3). Im Falle von Konflikten oder Unstimmigkeiten zwischen den Bestimmungen des movelo ALL-IN Mietvertrags / SVF, einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, und der Anlage zur Datenverarbeitung, haben die Bestimmungen des Zusatzes zur Datenverarbeitung Vorrang. Der Kunde trägt Sorge dafür, dass die Zugangsdaten der Fleetsoftware vertraulich behandelt und vor unbefugtem Zugriff durch Dritte geschützt werden.

8 Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von movelo, sowie jeder von movelo und dem Kunden geschlossene movelo ALL-IN Mietvertrag / SVF unterliegen deutschem Recht. Für Streitigkeiten zwischen movelo und dem Kunden im Zusammenhang mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von movelo, sowie im Zusammenhang, mit dem zwischen movelo und dem Kunden geschlossenen movelo ALL-IN Mietvertrag / SVF, gilt die Zuständigkeit des für D-83435 Bad Reichenhall zuständigen Gerichtes als vereinbart.

TEIL B. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR MOVELO ALL-IN MIETVERTRÄGE

1 Anwendbarkeit

Diese allgemeinen Bestimmungen gelten für alle Kunden, die mit movelo einen movelo ALL-IN MIETVERTRAG geschlossen haben.

2 Vertragslaufzeit

2.1 Findet die Lieferung vor dem geplanten Beginn der Vertragslaufzeit statt, bleibt der geplante Beginn der Vertragslaufzeit bestehen. Die Vertragslaufzeit, sowie die Abrechnung der monatlichen Entgelte beginnt mit dem vom Kunden und movelo vereinbarten Datum (geplanter Beginn der Vertragslaufzeit).

2.2 Findet die Lieferung (Datum Lieferschein) nach dem geplanten Beginn der Vertragslaufzeit statt, verschiebt sich der Beginn der Vertragslaufzeit, sowie die monatliche Abrechnung wie folgt: Die Vertragslaufzeit, sowie monatliche Abrechnung beginnt am 15. eines Monats bei Lieferung in der ersten Monatshälfte bzw. am ersten des Folgemonats bei Lieferung in der zweiten Monatshälfte.

2.3 FLAT Verträge enden nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit.

2.4 FLEX Verträge haben eine fest definierte Mindestvertragslaufzeit. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils um 1 Monat, wenn nicht spätestens 2 Monate vor Beendigung der Mindest- bzw. Vertragslaufzeit schriftlich von einer Partei gekündigt wird.

3 Rechnungsstellung

3.1 Die Rechnungsstellung der einmaligen Kosten und die Vorauszahlung von 2 monatlichen Entgelten erfolgt standardmäßig 6 Wochen vor Auslieferung. Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig. Die Lieferung der Vertragsgegenstände erfolgt erst nach Zahlungseingang. Bei ausbleibender Zahlung behält sich movelo das Recht vor, den Vertrag gegen eine angemessene Aufwandsgebühr (Arbeitsaufwand, Material) mindestens zwei monatliche Entgelte zu stornieren. Aus Systemgründen erfolgt die Verrechnung der zweimonatigen Vorauszahlung mit den letzten beiden vollen Monaten der Vertragslaufzeit.

3.2 Die Abrechnung von Serviceleistungen erfolgt monatlich in einer gesonderten Rechnung spätestens bis zum Ablauf des Folgemonats der Leistungserbringung. Die Abrechnung erfolgt auf Basis des tatsächlichem Aufwands gemäß movelo Serviceappointments, Preise gemäß Tabelle. Der Kunde ermächtigt movelo, fällige Beträge via SEPA-Lastschriftmandats einzuziehen.
movelo erhebt derzeit folgende Gebühren für die Durchführung von Reparatur-, Austausch- und sonstigen Servicearbeiten:

Dem Kunden ist bekannt und er erklärt sich damit einverstanden, dass movelo die genannten Kosten einseitig ändern kann, wenn veränderte Materialkosten, veränderte Marktbedingungen oder eine veränderte wirtschaftliche Situation dazu Anlass geben. Dem Kunden ist bekannt und er erklärt sich damit einverstanden, dass sich die Selbstbeteiligung aufgrund der zwischen movelo und dem Versicherer bestehenden Vereinbarung ändern kann.

4 Lieferung, Abholung und Übergabe der Mietobjekte

4.1 movelo stimmt den Liefertermin mit dem Kunden ab. Der Kunde kann einen bereits vereinbarten Liefertermin einmalig bis zu 15 Werktage vor Auslieferung kostenfrei ohne Angabe von Gründen verschieben. Bei einer Verschiebung von weniger als 15 Werktagen vor Liefertermin ist movelo berechtigt dem Kunden eine Ausfallgebühr von 50% der Logistikkosten zu berechnen.

4.2 Die Mietobjekte werden dem Kunden zum vereinbarten Liefertermin an der Lieferadresse übergeben. Der Kunde stellt den Zugang für movelo und deren Logistikpartner sicher.

4.3 Der Kunde ist zur Übernahme der Mietobjekte verpflichtet. Sind die Mietobjekte vollständig und im vertragsgemäßen Zustand, bestätigt der Kunde die Übernahme durch die Unterzeichnung des Lieferscheins. Befinden sich die Mietobjekte nicht in vertragsgemäßem Zustand oder sind die Mietobjekte nicht vollständig, ist dies auf dem Lieferschein zu vermerken und movelo kümmert sich schnellstmöglich um die Behebung der Mängel. Bei der Übernahme der Mietobjekte kann der Kunde eine Einweisung in die Funktion und Nutzung von movelo verlangen. Dem Kunden werden Datenblätter und Bedienungsanleitungen für die Mietobjekte zur Verfügung gestellt.

4.4 Park & Charge Mietobjekte sind auf einer geeigneten Fläche (Anforderungen gemäß Datenblätter des Herstellers zum jeweiligen Produkt) ordnungsgemäß zu montieren. Die Montage erfolgt nach Vereinbarung durch den Kunden oder durch movelo.

4.5 Der Kunde hat die Mietobjekte gemäß Originalbetriebsanleitung vom Hersteller zu behandeln. Der Kunde stellt die für den Betrieb erforderlichen Flächen, Anschlüsse, Verbindungen und Energie kostenfrei zur Verfügung. Das fachgerechte Laden der Mietbikes, sowie Reinigung der Park & Charge und Pflege der Räumlichkeiten, in denen sich Mietbikes und Park & Charge befinden, ist Sache des Kunden.

4.6 Bei Bedarf unterstützt der Kunde movelo bei der Durchführung der Inventur.

4.7 movelo sorgt bei Bedarf für Ersatzschlüssel für Mietbikes. Im Falle eines verlorenen oder beschädigten Schlüssels muss ein neuer Schlüssel schriftlich bei movelo angefordert werden. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Kunden.

4.8 Nach Ablauf des movelo ALL-IN Mietvertrags erfolgt die Demontage von Park & Charge. Die Demontage erfolgt nach Vereinbarung durch den Kunden oder durch movelo. Die Gehwegplatten des Outdoor Hubs gehen mit Vertragsende in das Eigentum des Kunden über und verbleiben vor Ort.

4.9 Nach Ablauf des movelo ALL-IN Mietvertrags holt movelo die Mietobjekte, an der vom Kunden angegebenen Abholadresse (entspricht Lieferanschrift), ab. Im Zuge der Abholung erfolgt die Sichtprüfung der Mietobjekte auf Schäden. Festgestellte Schäden werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

5 Branding
Ist ein individuelles Branding (Customer design) der Mietobjekte Vertragsbestandteil, kann die Gestaltung durch den Kunden oder durch movelo erfolgen. Die Produktion ist Sache von movelo.
Ist die Gestaltung des Brandings Sache des Kunden, stellt movelo dem Kunden die Brandingvorlagen der Mietobjekte zur Verfügung. Nach Erstellung des Brandings übermittelt der Kunde die Druckdaten (pdf.) an movelo mindestens 4 Wochen vor geplantem Beginn der Vertragslaufzeit. Erfolgt die Übermittlung der Druckdaten zu einem späteren Zeitpunkt, erlaubt sich movelo die Mietobjekte ohne bzw. in movelo Design auszuliefern.
Ist die Gestaltung des Brandings Sache von movelo, stellt der Kunde movelo die notwendigen Dateien (z.B. Firmenlogo, Design Guide etc.) zur Verfügung. Erfolgt die Übermittlung der notwendigen Dateien zur Gestaltung des Brandings und / oder die Freigabe des Brandings vom Kunden an movelo weniger als 4 Wochen vor dem geplanten Beginn der Vertragslaufzeit, erlaubt sich movelo die Mietobjekte ohne bzw. in movelo Design auszuliefern.

6 Risikoübergang
Ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Mietobjekte an den Kunden, trägt der Kunde das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes der Mietobjekte. Der Eintritt eines Schadenfalls entbindet den Kunden nicht von seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag.

7 Service von Mietbikes

7.1 Das präventive Servicekonzept besteht aus den zwei Bereichen Quickchecks und Inspektionen. Die Durchführung von Quickchecks ist Sache des Kunden. Die Organisation und Durchführung von Inspektionen ist Sache von movelo, die Durchführung erfolgt durch movelo oder einen von movelo autorisierten Servicepartner.

7.2 Quickchecks:
Der Quickcheck dient der Sicherheit der Nutzer und ist zugleich vorbeugend gegenüber möglichen Schäden. Das Intervall ist abhängig von der Nutzung der Mietbikes. movelo empfiehlt die Durchführung einmal pro Monat. Der Kunde führt den Quickcheck an allen Mietbikes regelmäßig durch. movelo behält sich den Nachweis der Leistungserbringung durch den Kunden vor. Der Kunde kann über movelo Arbeitsmaterial dazu kostengünstig erwerben.
Folgende Tätigkeiten sind durchzuführen:

    • Reinigung
    • Reifendruck vorne, hinten (4 – 4,5 bar)
    • Funktionsprüfung
      • Bremsen vorne, hinten
      • Beleuchtung vorne, hinten
      • Antrieb
    • Sichtprüfung
      • Kettenspannung
      • Schutzbleche, Sattelstütze, Kettenschutz, Kabelkontrolle
      • Felgen vorne, hinten
    • Kontrolle auf festen Sitz, ggf. Festziehen
      • Pedale
      • Radschrauben vorne, hinten

7.3 Inspektionen:
Zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Mietbikes sind Inspektionen in regelmäßigen Abständen gemäß Vertrag durchzuführen. Die Organisation und Durchführung erfolgt durch movelo oder einen von movelo autorisierter Servicepartner beim Kunden an einem zentralen Standort.
Der Zeitpunkt der Inspektionen wird mit dem Kunden abgestimmt. Benötigt der Kunde zusätzliche Inspektionen kann dies mit movelo vereinbart werden.
Folgende Tätigkeiten beinhaltet eine Inspektion:

    • Bremsbeläge prüfen / einstellen vorne, hinten
    • Kette und Antriebsstrang prüfen / einstellen / schmieren
    • Schaltzug prüfen / einstellen
    • Bremsen prüfen / einstellen
    • Laufräder, Mantel, Schläuche kontrollieren
    • Schrauben prüfen / nachstellen

Die Durchführung der vereinbarten Inspektionen, sowie deren Anfahrtskosten sind im monatlichen Entgelt enthalten. Die Kosten für Ersatzteile, sowie die Arbeitszeit für den Austausch von Ersatzteilen trägt der Kunde, siehe Rechnungsstellung Pkt.3

8 Reparaturen von Mietobjekten
Bei Auftreten eines Schadens an Mietobjekten meldet der Kunde den Schaden per E-Mail oder über die movelo Customer -Cloud an movelo. movelo bestätigt den Eingang der Schadensmeldung und organisiert die Durchführung der Reparatur umgehend. Der Zeitpunkt der Reparaturen wird mit dem Kunden abgestimmt.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Verfügbarkeit von Ersatzteilen am Markt begrenzt ist. Eine Instandsetzung von Mietbikes auf Grund fehlender Ersatzteile kann zu einer verlängerten Reparaturzeit führen.
Die Reparaturkosten für Sachschäden an Mietobjekten trägt der Kunde. Die Reparaturkosten setzen sich aus den Anfahrtskosten, Arbeitszeit und Kosten für Ersatzteile zusammen.
Bei Sachschäden auf Grund von Sturz / Unfall fordert movelo bei seiner Vollkaskoversicherung die Reparaturkosten (abzüglich des Selbstbehaltes) ein. Den Selbstbehalt trägt der Kunde. Voraussetzung ist die Übermittlung eines vollständigen Unfallberichts (gemäß Vorlage movelo) inkl. benötigter Fotos per E-Mail oder Customer cloud an movelo.
Bei Sachschäden auf Grund von Vandalismus fordert movelo bei seiner Vollkaskoversicherung die Reparaturkosten (abzüglich des Selbstbehaltes) ein. Den Selbstbehalt trägt der Kunde. Voraussetzung ist eine Funktionseinschränkung des Mietobjektes (Graffiti am Hub sind keine Funktionseinschränkungen), sowie die Übermittlung einer polizeilichen Anzeige per E-Mail oder Customer cloud an movelo.

9 Ersatz bei Verlust / Totalschaden
Den Verlust eines Mietobjektes meldet der Kunde per E-Mail oder über die movelo Customer -Cloud an movelo. movelo bestätigt den Eingang der Meldung und organisiert die Ersatzlieferung eines gleichwertigen Mietobjektes umgehend. Der Zeitpunkt der Ersatzlieferung wird mit dem Kunden abgestimmt.
Wird von movelo oder einem von movelo autorisiertem Servicepartner ein Totalschaden an einem Mietobjekt festgestellt, organisiert movelo die Ersatzlieferung. Der Zeitpunkt der Ersatzlieferung wird mit dem Kunden abgestimmt.
Ist ein Ersatz nicht möglich (z.B. auf Grund von Verfügbarkeit) erfolgt keine weitere Berechnung des monatlichen Entgeltes eines Mietbikes oder Park & Charge ab dem Folgemonat nach Eingangsdatum der Meldung, bis der Ersatz möglich ist.
Die Kosten für den Ersatz eines Mietobjektes oder Teile eines Mietobjektes (z.B. Ladegerät) trägt der Kunde.
Im Falle eines Diebstahls fordert movelo bei seiner Vollkaskoversicherung die Kosten für Ersatz (abzüglich des Selbstbehaltes) ein. Den Selbstbehalt trägt der Kunde. Voraussetzung ist die Übermittlung einer polizeilichen Diebstahlanzeige vom Kunden und die Voraussetzung, dass die Mietbikes ordnungsgemäß verschlossen waren bzw. die Park & Charge ordnungsgemäß montiert waren, per E-Mail oder Customer cloud an movelo.

10 Garantie
Schäden an Park & Charge, die bei ordnungsgemäßer Nutzung und ohne Schadensereignis auftreten und Schäden an Rahmen und Antrieb (Display, Motor und Batterie) von Mietbikes, die bei ordnungsgemäßer Nutzung und ohne ein Schadensereignis auftreten, sind Garantiefälle. Die Feststellung und Abwicklung von Garantieleistungen von Mietbikes und Park & Charge läuft über movelo oder einen von movelo autorisierten Servicepartner.
Die Kosten für Feststellung und Abwicklung von Garantieleistungen der Mietbikes trägt movelo.

11 Support
Für technische Fragen zu den movelo Mietobjekten sowie den Dienstleistungen von movelo steht dem Kunden der movelo Support zur Verfügung.
Die Hotline steht dem Kunden zu den Geschäftszeiten (Mo.-Fr. 08:00-17:00 Uhr) von movelo zur Verfügung.
Supportanfragen können per Mail an den zuständigen Support oder via movelo Customer -Cloud gesendet werden.

12 Mängel an den Mietgegenständen
Das Recht, wegen Mängel an Vertragsgegenständen, die Zahlung monatlicher Entgelte ganz oder teilweise zu verweigern oder sonstige gesetzliche Rechte geltend zu machen, steht dem Kunde erst zu, wenn movelo trotz Setzung einer angemessenen Frist weder den Mangel beseitigt noch die sofortige Lieferung eines gleichwertigen und dem Kunde zumutbaren Ersatzvertragsgegenstand angeboten hat oder wenn er nach Zustimmung des Kunden angebotene Ersatzvertragsgegenstände nicht unverzüglich zur Verfügung gestellt hat.

13 Abtretung Haftpflichtversicherung
Der Kunde tritt bei Beschädigung eines Mietobjektes durch einen Dritten, die Ansprüche gegen einen etwaigen Schädiger, sowie aus einem eventuellen Versicherungsvertrag hiermit an movelo ab. Auf Verlangen von movelo ist der Kunde verpflichtet, im Schadenfall diese Ansprüche im Auftrag von movelo auf eigene Kosten geltend zu machen und Zahlung an movelo zu verlangen. Einen vorgesehenen Eigenanteil trägt der Kunde.

14 Vorzeitige Kündigung durch den Kunden
Eine Stornierung, vorzeitige Kündigung oder sonstige vorzeitige Beendigung des movelo ALL-IN Mietvertrags durch den Kunden ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ist jedoch die Fortführung des Mietvertrages unzumutbar, ist der Kunde zur vorzeitigen außerordentlichen Kündigung berechtigt.
In diesem Fall hat der Kunde die Mietobjekte in voll funktionsfähigen Zustand auf eigene Kosten und Gefahr an ein von movelo vorgegebenes movelo Zentrallager (Servicecenter Süd: Bad Reichenhall, Deutschland; Servicecenter Nord: Barneveld, Niederlande) zurückzugeben.
Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe ist movelo berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Vertragsgegenstände auf Kosten des Kunden abholen zu lassen. Die noch ausstehenden monatlichen Entgelte bis zum Vertragsende, sind sofort in vollem Umfang fällig.
Bei nicht voll funktionsfähigem Zustand berechnet movelo dem Kunden die Reparaturkosten.

15 Vorzeitige Kündigung durch movelo
movelo ist zur vorzeitigen außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt, wenn:

  • Der Kunde mit der Bezahlung des monatlichen Entgeltes trotz Mahnung von movelo innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Verzug ist
  • movelo die Fortführung des Vertragsverhältnisses bis zur Beendigung der vertraglichen Laufzeit nicht zumutbar ist.

Die Kündigungserklärung erfolgt in Textform. movelo ist berechtigt eine Aufwandsentschädigung von mindestens zwei Monatsraten in Rechnung zu stellen.

TEIL C. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR SERVICEVEREINBARUNGEN FLEETBIKE (SVF)

1 Anwendbarkeit
Diese allgemeinen Bestimmungen gelten für alle Kunden, die mit movelo eine SVF geschlossen haben. Grundsätzlich bucht der Kunde Serviceleistungen in Zusammenhang mit einem von movelo vermittelten Leasingvertrag.

2 Vertragslaufzeit
Im Regelfall richtet sich der Vertragsbeginn und die Vertragslaufzeit nach der Laufzeit des in der SVF genannten Leasingvertrages. Ist keine Zuordnung zu einem Leasingvertrag gegeben (Fleetbikes befinden sich im Eigentum des Kunden), gilt der vereinbarte Beginn der Vertragslaufzeit und die vereinbarte Vertragslaufzeit der SVF.

3 Branding und Lieferung

3.1 Anwendbarkeit
Diese Bestimmungen gelten nur, wenn der Kunde Branding (Pkt. 3.2 & 3.4) und / oder Lieferung (Pkt. 3.3 & 3.4) von movelo bucht.

3.2 Ausführung Branding
(1) Die Gestaltung des individuellen Brandings für vereinbarte Objekte (z.B. Fleetbikes) kann durch den Kunden oder durch movelo erfolgen. Die Produktion ist Sache von movelo. Ist die Gestaltung des Brandings Sache des Kunden, stellt movelo dem Kunden die Brandingvorlagen zur Verfügung. Nach Erstellung des Brandings übermittelt der Kunde die Druckdaten (pdf.) an movelo mindestens 4 Wochen vor geplantem Beginn der Vertragslaufzeit. Erfolgt die Übermittlung der Druckdaten zu einem späteren Zeitpunkt, kann movelo die Übernahme ohne Branding verlangen.
(2) Ist die Gestaltung des Brandings Sache von movelo, stellt der Kunde movelo die notwendigen Dateien (z.B. Firmenlogo, Design Guide etc.) zur Verfügung. Erfolgt die Übermittlung der notwendigen Dateien zur Gestaltung des Brandings und / oder die Freigabe des Brandings vom Kunden an movelo weniger als 4 Wochen vor dem geplanten Beginn der Vertragslaufzeit, kann movelo die Übernahme ohne Branding verlangen.
(3) Erfolgt die Übernahme aus den oben genannten Gründen ohne Branding, veranlasst movelo die Zusendung des Brandings an den Kunden. Das Aufbringen des Brandings ist dann Sache des Kunden.

3.3 Ausführung Lieferung
Der Lieferpartner von movelo liefert die vereinbarten Fleetbikes (siehe SVF) an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift. movelo stimmt den Liefertermin mit dem Kunden ab. Die Fleetbikes werden dem Kunden zum vereinbarten Liefertermin an der Lieferadresse übergeben. Der Kunde stellt den Zugang für den Lieferpartner sicher.

3.4 Rechnungsstellung
Dem Kunden werden die tatsächlich anfallenden Kosten für Branding und Lieferung zuzüglich der Organisationsfee (gemäß SVF Anlage 1 Preisblatt) von movelo in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig.

4 Bikeservice
Diese Bestimmungen gelten nur, bei der Buchung eines Bikeservicepakets (Basic / Premium). Die Durchführung der gebuchten Serviceleistungen für die vereinbarten Fleetbikes (siehe SVF) erfolgt durch einen movelo Servicepartner.

4.1 Servicepaket Basic
Die Sorgfaltspflicht für die Fleetbikes ist Sache des Kunden. Zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der vereinbarten Fleetbikes werden Inspektionen in regelmäßigen Abständen empfohlen. Das Paket Basic beinhaltet die Organisation von Serviceleistungen (Inspektionen und Reparaturen).
4.1.1 Organisation – Servicepaket Basic
Der Zeitpunkt der Inspektionen und Reparaturen wird von movelo mit dem Kunden abgestimmt. Die Organisation von Inspektionen und Reparaturen ist dann Sache von movelo, die Durchführung erfolgt durch einen von movelo autorisierten Servicepartner. Bei Bedarf (sofern die Servicearbeiten nicht beim Kunden vor Ort durchgeführt werden können) erfolgt zusätzlich die Organisation des Transportes der vereinbarten Fleetbikes zur beauftragten Servicewerkstatt.
4.1.2 Inspektionen – Servicepaket Basic
Zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Fleetbikes organisiert movelo jährlich eine Inspektion nach Herstellerempfehlung. Die Durchführung der Inspektion erfolgt auf Basis der UVV Checkliste (Inhalte der DGUV 70 Richtlinie). Die Inspektion beinhaltet standardmäßig folgende zu prüfende Teile, gemäß der UVV Checkliste (Inhalte der DGUV 70 Richtlinie):

Standardteile:

    • Bremse HR Bremsbeläge
    • Bremse HR Bremszug/Leitung
    • Bremse VR Bremsbeläge
    • Bremse VR Bremszug/Leitung
    • Bremshebel
    • Bremsanlage HR
    • Schaltung
    • Schaltzüge
    • Rahmen
    • Gabel
    • Akku, Akkuhalter
    • Bereifung VR
    • Bereifung HR
    • Felge HR
    • Felge VR
    • Hinterradlager
    • Vorderradlager
    • Speichen VR
    • Speichen HR
    • Steuerlager
    • Lenker
    • Bezüge/Griffe
    • Tretlager/Kurbel
    • Pedale
    • Sattel/Sattelstütze
    • Achsmuttern/SSP VR
    • Achsmutter/SSP HR
    • Display & Bedientechnik
    • Seitenständer
    • Motor, Antrieb

Optionale Teile (wenn vorhanden):

  • Bremse HR Bremsscheibe
  • Bremse VR Bremsscheibe
  • Beleuchtung und Verkabelung
  • Frontlicht
  • Rücklicht
  • Reflektoren
  • Schalthebel
  • Schaltwerk
  • Kette/Ritzel/Kassette/Kettenblatt
  • Kettenschutz
  • Glocke
  • Gepäckträger
  • Schutzbleche
  • Ladegerät
  • Aufbauten
  • Umwerfer

4.1.3 Reparaturen – Servicepaket Basic
Bei Auftreten eines Schadens meldet der Kunde den Schaden per E-Mail oder über die movelo Customer-Cloud an movelo. movelo bestätigt den Eingang der Schadensmeldung und organisiert die Durchführung der Reparatur umgehend.
4.1.4 Rechnungsstellung – Servicepaket Basic
Die vertraglich vereinbarte Servicefee stellt movelo bei monatlicher Rechnungsstellung gemäß AGB Teil A Pkt. 2.2 zu Monatsbeginn und bei jährlicher Rechnungsstellung zu Beginn des Leasingjahres in Rechnung.
Die Kosten für die Durchführung von Inspektionen und Reparaturen, sowie ggf. anfallende Anfahrts-/Transportkosten trägt der Kunde. Die Abrechnung der Kosten erfolgt nach tatsächlichem Aufwand durch movelo an den Kunden. Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig.

4.2 Servicepaket Premium
Die Sorgfaltspflicht für die Fleetbikes ist Sache des Kunden. Zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der vereinbarten Fleetbikes sind Inspektionen in regelmäßigen Abständen empfohlen.
Das Paket Premium beinhaltet die Organisation von Serviceleistungen (Inspektionen und Reparaturen), die Versicherungsabwicklung, sowie ein vereinbartes Serviceguthaben pro Fleetbike. Die Buchung, der von movelo vermittelten Vollkaskoversicherung, ist bei Paket Premium obligatorisch.
4.2.1 Organisation – Servicepaket Premium
Der Zeitpunkt der Inspektionen und Reparaturen wird von movelo mit dem Kunden abgestimmt. Die Organisation von Inspektionen und Reparaturen ist dann Sache von movelo, die Durchführung erfolgt durch einen von movelo autorisierten Servicepartner. Bei Bedarf (sofern die Servicearbeiten nicht beim Kunden vor Ort durchgeführt werden können) erfolgt zusätzlich die Organisation des Transportes der vereinbarten Fleetbikes zur beauftragten Servicewerkstatt.
4.2.2 Inspektionen – Servicepaket Premium
Zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Fleetbikes organisiert movelo jährlich eine Inspektion nach Herstellerempfehlung. Die Durchführung der Inspektion erfolgt auf Basis der UVV Checkliste (Inhalte der DGUV 70 Richtlinie). Die Inspektion beinhaltet standardmäßig folgende zu prüfende Teile, gemäß der UVV Checkliste (Inhalte der DGUV 70 Richtlinie):

Standardteile:

    • Bremse HR Bremsbeläge
    • Bremse HR Bremszug/Leitung
    • Bremse VR Bremsbeläge
    • Bremse VR Bremszug/Leitung
    • Bremshebel
    • Bremsanlage HR
    • Schaltung
    • Schaltzüge
    • Rahmen
    • Gabel
    • Akku, Akkuhalter
    • Bereifung VR
    • Bereifung HR
    • Felge HR
    • Felge VR
    • Hinterradlager
    • Vorderradlager
    • Speichen VR
    • Speichen HR
    • Steuerlager
    • Lenker
    • Bezüge/Griffe
    • Tretlager/Kurbel
    • Pedale
    • Sattel/Sattelstütze
    • Achsmuttern/SSP VR
    • Achsmutter/SSP HR
    • Display & Bedientechnik
    • Seitenständer
    • Motor, Antrieb

Optionale Teile (wenn vorhanden):

  • Bremse HR Bremsscheibe
  • Bremse VR Bremsscheibe
  • Beleuchtung und Verkabelung
  • Frontlicht
  • Rücklicht
  • Reflektoren
  • Schalthebel
  • Schaltwerk
  • Kette/Ritzel/Kassette/Kettenblatt
  • Kettenschutz
  • Glocke
  • Gepäckträger
  • Schutzbleche
  • Ladegerät
  • Aufbauten
  • Umwerfer

4.2.3 Reparaturen – Servicepaket Premium
Bei Auftreten eines Schadens meldet der Kunde den Schaden per E-Mail oder über die movelo Customer-Cloud an movelo. movelo bestätigt den Eingang der Schadensmeldung und organisiert die Durchführung der Reparatur umgehend.
4.2.4 Versicherungsabwicklung – Servicepaket Premium
Bei Sachschaden an einem Fleetbike oder Diebstahl eines Fleetbikes bzw. Teile davon erfolgt die Meldung an die Versicherung durch movelo. Die Übermittlung der dazu notwendigen Unterlagen (Unfallbericht, Fotos, polizeiliche Diebstahlmeldung etc.) an movelo ist Sache des Kunden.
4.2.5 Kosten / Serviceguthaben – Servicepaket Premium
Für jedes Fleetbike steht ein Guthaben für Service von netto EUR 250,- pro Leasingjahr zur Verfügung. Anfallende Kosten für die Durchführung von Inspektionen und Reparaturen (ausgenommen Herstellergarantie- & Versicherungsfälle, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit), sowie ggf. weitere anfallende Kosten (z.B. Transport) reduzieren das Guthaben nach tatsächlichem Aufwand.
Deckt bei Diebstahl der Erstattungsbetrag der Versicherung die Schadenersatzforderung der Leasinggesellschaft nicht, reduziert die Differenz das Guthaben. Übersteigt bei Diebstahl der Erstattungsbetrag der Versicherung die Schadenersatzforderung der Leasinggesellschaft, erhöht die Differenz das Guthaben.
Ist das Guthaben in einem Leasingjahr aufgebraucht (0,-), erfolgt die Abrechnung der weiteren Kosten nach tatsächlichem Aufwand. Eine Auszahlung / Verrechnung von Restguthaben erfolgt nicht.
4.2.6 Rechnungsstellung – Servicepaket Premium
Die vertraglich vereinbarte Servicefee stellt movelo bei monatlicher Rechnungsstellung gemäß AGB Teil A Pkt. 2.2 zu Monatsbeginn und bei jährlicher Rechnungsstellung zu Beginn des Leasingjahres in Rechnung.
Die Abrechnung bei aufgebrauchten Serviceguthaben erfolgt nach tatsächlichem Aufwand. Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig.

5 Vorzeitige Kündigung durch movelo
movelo ist zur vorzeitigen außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt, wenn:

  • Der Kunde mit der Bezahlung des monatlichen Entgeltes trotz Mahnung von movelo innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Verzug ist
  • movelo die Fortführung des Vertragsverhältnisses bis zur Beendigung der vertraglichen Laufzeit nicht zumutbar ist.
  • Der obligatorische Versicherungsvertrag (siehe Bikeservicepaket Premium) zwischen Kunde und Versicherung nicht gültig / aktiv ist.

Die Kündigungserklärung erfolgt in Textform. movelo ist berechtigt eine Aufwandsentschädigung von mindestens zwei Monatsraten in Rechnung zu stellen.

TEIL D. ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN MOVELO-SHARE

1 Anwendbarkeit
Diese zusätzlichen Bestimmungen movelo-Share gelten, wenn der Kunde movelo-Share als Vertragsleistung abschließt.

2 Operator
Der Operator schließt den Nutzungsvertrag (Nutzungsbedingungen in der App) mit dem Nutzer und managed über die Fleetsoftware den Betrieb von movelo-Share (z.B. Nutzerverwaltung, Support, etc.). Grundsätzlich (d.h. sofern movelo und der Kunde nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren) ist der Kunde Operator von movelo-Share.

3 movelo-App und movelo-Fleet Software

3.1 movelo-App:
movelo stellt die movelo App in den Appstores (iOS und Android) europaweit zur Verfügung. Der Download ist kostenfrei. Die App wird von movelo weiterentwickelt und regelmäßig aktualisiert.

3.2 movelo-Fleetsoftware:
Die Fleetsoftware ist eine cloudbasierte Websoftware (SaaS). movelo stellt dem Kunden die Fleetsoftware über das Internet zur Verfügung. Der Kunde kann die Fleetsoftware über einen aktuellen Webbrowser (IE, Firefox, Chrome) nutzen. Die Fleetsoftware wird von movelo weiterentwickelt und regelmäßig aktualisiert.
Der Kunde erhält Zugriff zur movelo-Fleet Software zum Zwecke der Verwaltung der Mietbikes oder Fleetbikes und der Administration der Nutzer.
Die Abstimmung des Setups der Fleetsoftware (Tarife, Stationen, Öffnungszeiten etc.) erfolgt zwischen movelo und Kunden vor Auslieferung. Die Ersteinrichtung des Setups der Fleetsoftware ist Sache von movelo. Wünscht der Kunde eine Änderung des Setups während des laufenden Betriebs, kann dies mit movelo abgestimmt werden.

3.3 Verfügbarkeit
Die Bereitstellung der App, Fleetsoftware erfolgt in der Regel rund um die Uhr an allen Tagen des Jahres. movelo gewährleistet während der Bereitstellung eine Verfügbarkeit von ≥ 99% pro Jahr.
Die prozentuale Verfügbarkeit errechnet sich wie folgt:

Verfügbarkeit = (1−Ausfallzeit / (Minuten/Verfügbarkeit/Jahr)) *100

Die Ausfallzeit errechnet sich aus der Summe der Minuten, in denen die Fleetsoftware und / oder die App nicht genutzt werden kann. Der Zeitpunkt der Störungsmeldung bis zur Wiederbenutzung ist maßgeblich für die Berechnung der Ausfallzeit. Ausgenommen von der Verfügbarkeitszeit sind:

a) Einspielen von neuen Releases – i.d.R. einmal pro Woche
b) Hotfixes
c) Ausfälle, die movelo nicht zu verantworten hat

3.4 movelo-Share mit Payment
movelo bietet dem Kunden die Möglichkeit, die movelo-App um ein Zahlungsmodul zu erweitern, mit dem Zahlungen von Nutzern abgerechnet werden können. Zur Nutzung benötigt der Kunde ein Konto des Paymentserviceproviders. In der Anwendung und Nutzung ist der Kunde frei. Daraus entstehende Kosten und Einnahmen sind Sache des Kunden.

3.5 movelo-Share Standorterkennung
Diese Bestimmungen gelten nur, wenn der Kunde die movelo-Share Standorterkennung bucht.
Der Kunde kann die zuletzt gemeldete Position der Fleetbikes in der movelo Fleetsoftware abfragen. Voraussetzung für die Abfrage ist ein gültiger Zugang zur movelo Fleetsoftware.

3.6 eLock
Für die Anwendung movelo-Share ist ein eLock notwendig. movelo stellt dem Kunden ein kompatibles eLock zur Verfügung. Die Organisation der Montage der eLocks an den Mietbikes oder Fleetbikes, sowie die Ersteinrichtung der eLocks ist Sache von movelo.

4 Rechnungsstellung
Die Rechnungsstellung der einmaligen Kosten erfolgt umgehend nach Leistungserbringung. Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig. Die Rechnungsstellung der vereinbarten monatliche Entgelte erfolgt gemäß AGB Teil A Pkt. 2.2

5 Vorzeitige Kündigung von movelo-Share durch den Kunden
Eine Stornierung, vorzeitige Kündigung oder sonstige vorzeitige Beendigung von movelo-Share durch den Kunden ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ist jedoch die Fortführung unzumutbar, ist der Kunde zur vorzeitigen außerordentlichen Kündigung berechtigt, der ALL-IN Mietvertrag bzw. der Leasingvertrag bleiben davon unberührt.
In diesem Fall hat der Kunde die eLocks in voll funktionsfähigen Zustand auf eigene Kosten und Gefahr an ein von movelo vorgegebenes movelo Zentrallager zurückzugeben. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe ist movelo berechtigt die eLocks dem Kunden in Rechnung zu stellen. Die noch ausstehenden monatlichen Entgelte bis zum Vertragsende, sind sofort in vollem Umfang fällig.

6 Vorzeitige Kündigung durch movelo
movelo ist zur vorzeitigen außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt, wenn:

  • Der Kunde mit der Bezahlung des monatlichen Entgeltes trotz Mahnung von movelo innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Verzug ist
  • movelo die Fortführung des Vertragsverhältnisses bis zur Beendigung der vertraglichen Laufzeit nicht zumutbar ist.

Die Kündigungserklärung erfolgt in Textform. movelo ist berechtigt eine Aufwandsentschädigung von mindestens zwei Monatsraten in Rechnung zu stellen.

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